Detmold (red). Als vorläufiges Ergebnis der durchgeführten Obduktion bezüglich des Familiendramas in Detmold ist von einer Anzahl von 28 Messerstichen auszugehen. In ihrer polizeilichen Vernehmung und anlässlich der Vorführung vor dem Haftrichter bestritt die Beschuldigte die Tat ausdrücklich nicht und hielt sich selbst für die Täterin, machte jedoch Erinnerungslücken für sich geltend. Der Haftrichter des Amtsgerichts Detmold erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold einen Haftbefehl wegen Mordes, gestützt auf die Haftgründe der niedrigen Beweggründe und Heimtücke. Als Motiv für die Tat ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte in einem schwierigen familiären Umfeld lebte und eine tiefe Abneigung gegen den Halbbruder entwickelt hat. Einen konkreten Anlass für die Tat benannte sie nicht. Es wird davon ausgegangen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung schlief. Als Haftgrund ist zunächst der bei Kapitaldelikten einschlägige Grund der Schwere der Tat angenommen worden, darüber hinaus jedoch auch Fluchtgefahr, was u.a. durch das Verhalten nach der Tat begründet ist. Die Beschuldigte wird nun in die für junge Gefangene zuständige JVA Iserlohn gebracht werden. Wie in solchen Fällen üblich wird ein psychiatrischer Sachverständiger sich demnächst mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Beschuldigte bei Begehung der Tat in der Schuldfähigkeit eingeschränkt war.