Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Donnerstag, 28. November 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige

Warburg (red). Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben, die die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Das Finanzamt Warburg hat die wichtigsten Änderungen und Hinweise zusammengefasst. „Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich auch in diesem Jahr die Abgabe einer Steuererklärung, denn in den meisten Fällen können sie mit einer Erstattung rechnen“, erklärt Christian Bröker, stellvertretender Leiter des Finanzamts Warburg. „Wenn zum Beispiel die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen oder hohe Kosten für Handwerkerleistungen angefallen sind, kann das bereits zu einer Steuererstattung führen.“ 

Die Finanzämter empfehlen, die Einkommensteuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt „ELSTER“ zu erstellen. Hierfür können sich Bürgerinnen und Bürger unter www.elster.de registrieren. „Die Steuererklärung kann schnell und bequem von zuhause aus erledigt und beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift“, sagt Bröker. „Außerdem können die Bürgerinnen und Bürger über ‚Mein ELSTER‘ elektronische Daten, die zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Versicherung an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, abrufen und direkt in ihre Steuererklärung übertragen.“ Zur Erstellung der Steuererklärung können die nachfolgenden Informationen zu den Rechtsänderungen für das Jahr 2020 hilfreich sein. 

Steuerliche Änderungen für das Jahr 2020 

Informationen für Kurzarbeiter

Bürgerinnen und Bürger, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein ggf. vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen der Bürgerinnen und Bürger (ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld) angewendet wird. 

Vergünstigungen für Eltern

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2020 auf insgesamt 3.906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7.812 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden weiterhin unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro zu.

Einführung der Homeoffice-Pauschale

Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürgerinnen und Bürger einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Erklärungs-vordruck „Anlage N“ unter „Weitere Werbungskosten“ eintragen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z.B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. 

Steuerfreiheit des Corona-Bonus

Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird. 

Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen

Wurden im vergangenen Jahr beruflich veranlasst Reisen unternommen, können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von 12 auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten. 

Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“

Bürgerinnen und Bürgern, die Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, müssen für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden. Weitere Informationen rund um das Thema Steuern stehen unter www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255