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Montag, 06. Januar 2025 Mediadaten
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In den vergangenen Wochen haben sich im Kreis Hu00f6xter mehrere Verkehrsunfu00e4lle an Fuu00dfgu00e4ngeru00fcberwegen ereignet. Das ist fu00fcr die Polizei Hu00f6xter ein Anlass fu00fcr ein paar Hinweise. Foto: Polizei Hu00f6xter

Kreis Höxter/Warburg (red). In den vergangenen Wochen haben sich im Kreis Höxter mehrere Verkehrsunfälle an Fußgängerüberwegen ereignet. Das ist für die Polizei Höxter ein Anlass für ein paar Hinweise:

Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern an Fußgängerüberwegen - volkstümlich auch "Zebrastreifen" genannt - ist in § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Der Fußgängerüberweg soll bestimmten Verkehrsteilnehmern die sichere Überquerung einer Straße ermöglichen. Dazu gehören ausschließlich zu Fuß Gehende, Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Radfahrer genießen keinen Vorrang, es sei denn, sie schieben ihr Rad.

Wie hat sich der Fahrzeugführer zu verhalten? Der Fahrzeugführer hat den oben genannten Verkehrsteilnehmern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn diese den Überweg erkennbar benutzen wollen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Was ist "erkennbarer Benutzungswille"? Eindeutig ist dies gegeben, wenn der Fußgänger rechtwinklig zur Fahrbahn unmittelbar an der Bordsteinkante steht, einen Arm in Gehrichtung ausstreckt und mit dem herannahenden Fahrzeugführer Blickkontakt aufnimmt. Das "Armsignal" wird im Rahmen der Verkehrserziehung den Schülern empfohlen, es ist nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Die eindeutigen Fälle sind aber nicht das Problem, sondern die Fälle, in denen man nicht sicher ist, ob ein Überschreiten zu erwarten ist. Daher will der Gesetzgeber, dass der Fahrzeugführer mit "mäßiger Geschwindigkeit" an den Fußgängerüberweg heranfährt, wenn ein Überqueren erkennbar ist.

Was ist "mäßige Geschwindigkeit"? Mäßige Geschwindigkeit ist in keinem Fall das Heranfahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Richtig verhält sich, wer jederzeit ohne Notbremsung gefahrlos noch vor dem Fußgängerüberweg anhalten kann. Je ungünstiger die Verhältnisse sind, etwa bei Dunkelheit, starkem Regen, die Sicht einschränkende parkende Fahrzeuge, Schnee auf der Fahrbahn, desto aufmerksamer und langsamer fahrend sollte man sich dem Überweg annähern.

Was ist noch verboten? Strikt verboten ist das Überholen an Fußgängerüberwegen. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf diesem warten müssten. Pflichten des Überwegbenutzers: Der Überwegbenutzer darf seinen Vorrang nicht erzwingen. Er muss den Fahrzeugverkehr mit Sorgfalt beobachten und darf den Überweg nur benutzen, wenn keine erkennbare Gefährdung droht. Der Überweg sollte zügig überquert werden. Rechtliche Folgen bei Verstößen: Das mit nicht mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, obwohl ein Bevorrechtigter den Überweg erkennbar benutzen will, oder das nicht Ermöglichen des Überquerens durch einen Berechtigten, ist mit einem Bußgeld von 80 Euro belegt. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister vermerkt. Bei Gefährdungen oder sogar Schädigungen (Unfall) erhöhen sich die Sätze auf 100,- beziehungsweise 120 Euro.

Fazit: Goldrichtig liegt der Verkehrsteilnehmer, der den ersten Satz der Straßenverkehrsordnung verinnerlicht hat: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

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