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Montag, 16. September 2024 Mediadaten
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Gesetzliche Einschru00e4nkungen beim Gehu00f6lzschnitt und Rauchen im Wald ab 1.Mu00e4rz. Symbolfoto: Pixabay

Warburg (red). An Straßen und in Parks werden aktuell vielerorts Hecken geschnitten und Bäume gefällt. Denn vom 1. März bis zum 30. September gibt es wichtige gesetzliche Einschränkungen für den Schnitt von Hecken und Bäumen, die auch Gartenbesitzerinnen und -besitzer kennen sollten. Grund dafür ist die Fortpflanzungszeit der heimischen Tierwelt. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit das Abschneiden von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen. Auch Bäume dürfen vielerorts nicht mehr gefällt werden. Ausgenommen vom Fällverbot sind unter anderem Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, Privatgärten und in den heimischen Wäldern. Viele Städte und Gemeinden haben darüberhinaus Baumschutzsatzungen, die speziellere Regelungen enthalten können. Wer seinen Garten in Form bringen möchte, sollte sich daher vorher über lokale Regelungen informieren. Das ganze Jahr erlaubt ist es, Hecken und Bäume wieder in Form zu schneiden, indem man zu lang gewachsene Äste eingekürzt. Der „Drei-Tage-Bart“ darf gestutzt werden. Wer allerdings seine Gartenvögel schonen möchte, sollte damit bis zum Spätsommer warten. In Wäldern dürfen auch weiter Bäume gefällt werden. Der Hauptteil der Arbeiten findet zwar im Winter statt. Dennoch ist die Forstwirtschaft darauf angewiesen, ganzjährig Bäume fällen zu dürfen. Vorrausgesetzt ist selbstverständlich die Einhaltung wichtiger Artenschutzkriterien. Bei Fragen können sich Waldbesucherinnen und Waldbesucher gerne an die Forstleute vor Ort wenden.

Offenes Feuer und Rauchen verboten: Raucherinnen und Raucher sollten ihre letzten Zigaretten beim Waldbspaziergang genießen. Denn Rauchen im Wald ist ebenfalls ab dem 1. März verboten. Das Verbot gilt bis zum 31. Oktober. Feuer machen und Grillen im Wald sind selbstverständlich ganzjährig verboten. Beim Angrillen bitte beachten: 100 Meter Abstand zum Wald sind Pflicht. Viele Kommunen bieten in ihren Wäldern spezielle genehmigte Feuerstellen für Lagerfeuer und Grillabende an. Hier gilt das Verbot natürlich nicht. Auf den ersten Blick scheint der 1. März übertrieben früh. Jedoch herrscht gerade im Frühjahr häufig eine hohe Waldbrandgefahr. Grund dafür sind trockene Pflanzenteile aus dem letzten Jahr wie Gräser, abgestorbene Äste und Laub. Zudem sind unsere Laubbäume noch kahl, so dass die Frühjahrssonne bis auf den Boden scheinen kann und diesen trocknet.

Warum das Fällverbot nicht im Wald gilt: Während außerhalb des Waldes Gehölze regelmäßig jedes Jahr stark beschnitten und gepflegt werden, gibt es im Wald langjährige Ruhephasen, in denen kein Baum gefällt wird. Damit kommt es viel seltener zu Störungen der Tiere in ihrer sensiblen Fortpflanzungsphase. Des Weiteren fehlt bei Gartengrün, Hecken und Einzelbäumen oft eine Alternative für die Tiere. Fällt im Wald ein Baum, stehen fünf andere daneben. In der Stadt sind Hecken und Sträucher wichtige Inseln für unsere Tiere, besonders für die heimischen Vögel. Des Weiteren gibt es in Ausnahmefällen wirtschaftliche Notwendigkeiten, auch außerhalb der Wintermonate Bäume zu fällen. In der Waldbewirtschaftung gibt es übrigens wichtige Regeln zum Artenschutz. So prüfen Försterinnen und Förster, ob sie die Bäume wie geplant fällen dürfen, ohne dabei bestimmten Tierarten zu schaden. Geht das nicht, bleibt der Baum stehen. Wenn Waldbesucherinnen und Waldbesucher Fragen zu Baumfällarbeiten im Wald haben, sollten diese ihre Försterin oder ihren Förster ansprechen. Viele Fragen lassen sich am besten vor Ort klären.

 

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