Vor Beginn der winterlichen Witterung möchte das KUW die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Warburg auf folgende Regelungen hinweisen:
Wer ist zum Räumen und Streuen auf den Gehwegen verpflichtet?
Die Anlieger; die Straßenreinigung umfasst die wöchentliche Reinigung der Gehwege. Die Winterwartung beinhaltet bei Schnee- und Eisglätte u.a. das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege. Die von jedem Grundstückseigentümer zu entrichtende Winterdienstgebühr dient dem Räumen und Streuen der Straßen, nicht der Gehwege. Dies muss von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke durchgeführt werden.
Was bedeutet Räum- und Streupflicht?
Geräumt werden muss Schnee, der auf den Gehwegen liegen bleibt. Bei Glatteis muss möglichst mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) das gefahrlose Begehen des Gehweges gewährleistet werden. Dies ist im Bedarfsfall zu wiederholen. Die Verwendung von Streusalz sollte möglichst vermieden werden. So können Pflanzen und Tiere geschützt werden.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee nicht auf ihnen abgelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Entlang des Grundstückes auf dem Gehweg, bei Straßen ohne Gehweg ist eine Straßenfläche in einer Breite von mindestens 1,50 m zu reinigen bzw. zu räumen.
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Gefallener Schnee bzw. Eisglätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen.
Wohin mit dem Schnee?
Nach einigen Beschwerden aus den letzten Wintern eine wichtige Bitte an die Anlieger: Der Schnee ist auf dem an der Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern, so daß der Fahr- und Fußgängerverkehr dadurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis darf nicht auf die Fahrbahn geschoben oder geworfen werden. Das ist nicht nur sinnlos, sondern auch gefährlich, denn sollten hierdurch Unfälle entstehen, ist der Verursacher verantwortlich. Achten Sie bitte auch darauf, dass Sie bei der Lagerung des Schnees nicht die Grundstücke und auch nicht die Grundstückseinfahrten Ihrer Nachbarn beeinträchtigen.
Wie ist es in der Warburger Innenstadt mit dem Winterdienst?
Im barrierefrei ausgebauten Bereich der Innenstadt Warburg ist auf den Natursteinflächen die Verwendung von Streusalz nicht mehr zulässig. Um die hochwertigen Natursteine nachhaltig zu schonen, darf hier nur noch mit abstumpfenden Stoffen gestreut werden, z.B. Blähton, Blähschiefer, Bims oder Lava. Entsprechendes Streumaterial ist im Fachhandel erhältlich.
Wo räumt und streut das Kommunalunternehmen?
Die Gehwege vor den städtischen Grundstücken werden von privaten Kräften oder auch vom KUW im Auftrag der Hansestadt Warburg geräumt.
Die Räum- und Streupflicht der städtischen Straßen erstreckt sich bei Vorliegen einer allgemeinen Straßenglätte auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht der Hansestadt Warburg auf allen Verkehrsflächen besteht daher nicht. Auch muss eine allgemeine Glätte oder Schneelage vorliegen; eine einzelne zugefrorene Stelle allein reicht noch nicht aus, um eine Alarmierung des Winterdienstes zu rechtfertigen.
Gleichwohl ist in der Vergangenheit im Rahmen der Daseinsvorsorge ein freiwilliger, flächendeckender Winterdienst in allen Straßen angestrebt worden. Kreisstraßen werden vom Kreis Höxter, Land- und Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW betreut. Hier streut nicht das KUW!
Nach den positiven Erfahrungen der letzten Winter wird auch im kommenden Winter erneut ein differenzierter Winterdienst durchgeführt. Die vergangenen Winter haben gezeigt, dass sich die Bevölkerung gut auf die Wetterverhältnisse einstellen kann und besonnen reagiert. Im Rahmen des differenzierten Winterdienstes werden nur noch die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen von Schnee geräumt werden, bei denen eine Streupflicht besteht. Hierzu wurde in enger Abstimmung mit den Bezirksverwaltungsstellenleitern und Ortsvorstehern für jeden Ortsteil eine Prioritätenliste erstellt.
Bei Glatteis, Eis- oder Schneeglätte werden jedoch nach wie vor alle Straßen gestreut, ebenso bei großen Schneemengen. Hierbei gilt jedoch, dass Streusalz seine Wirkung bis max. -8 ° entfalten kann, Feuchtsalz bis max. -15°. Bei stärkerem Frost kann die Glätte daher nicht mehr bekämpft werden.
Straßen, die nur geringen Verkehrsfluss haben und zudem keine Gefällstrecken sind, wie z.B. Wohnstraßen, werden nur noch bei starkem Schneefall oder eben Glatteis geräumt.
Zudem werden die Bürger um Verständnis gebeten, dass zuerst verkehrswichtige und gefährliche Straßen und Stellen von Schnee und Eis befreit werden müssen. Alle anderen Straßen können im Bedarfsfall erst später geräumt werden. Der Räumdienst des KUW beginnt so, dass werktags um 07.00 Uhr die Hauptverkehrsstraßen so gut wie möglich befahrbar sind, samstags um 08.00 Uhr, und sonn- und feiertags um 09.00 Uhr. Er endet an allen Tagen spätestens um 20.00 Uhr.
Der Schnee wird seitens der Räumfahrzeuge immer auf die Straßenseite geschoben, auf der sich die Regeneinläufe befinden; so wird vermieden, dass getauter Schnee auf der Straße anfrieren kann. Bei großen Schneemengen ist es manchmal so, dass dadurch auch Grundstückseinfahrten zugeschoben werden können. Das ist kein böser Wille, sondern unabänderlich, denn der Schnee kann vom Räumfahrzeug ja nicht mitgenommen werden. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Darüber hinaus hat sich jeder Verkehrsteilnehmer witterungsbedingt zu verhalten, sein Fahrzeug winterfest zu machen und sein Fahrverhalten der Witterung anzupassen. Hierzu gehört auch eine der Witterung entsprechende Bereifung.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss wissen, dass der Winterdienst insbesondere bei starken Schneefällen oder Extremwetterlagen wie Blitzeis seine Grenzen hat.