Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Sonntag, 29. Dezember 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Bu00e4ume, Stru00e4ucher und Hecken in der freien Landschaft du00fcrfen nur noch bis Ende Februar geschnitten und gepflegt werden. Symbolfoto: Pixabay

Kreis Höxter/Warburg (red). Die Paarungszeit der Wildtiere beginnt. Die Schonfrist schützt ihre Lebensräume. Bäume, Sträucher und Hecken in der freien Landschaft dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten und gepflegt werden, danach erst wieder ab dem 1. Oktober. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde des Kreises Höxter hin. Die Schonfrist vom 1. März bis zum 30. September ist im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. „Die Schonfrist hat gute Gründe. Nach der Winterruhe beginnt die Fortpflanzungszeit der wild lebenden Tiere. Bereits im zeitigen Frühjahr gehen sie auf Reviersuche und beginnen mit dem Balz- und Paarungsverhalten. Wetter und Temperatur spielen dabei keine Rolle“, erklärt die Leiterin der Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft beim Kreis Höxter, Dr. Kathrin Weiß: „Das Verhalten der Tiere wird von der Tageslänge und vom Licht gesteuert.“

Deshalb dürfen ab dem 1. März keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden, die zu Veränderungen in den Lebensräumen und Revieren der wild lebenden Tiere führen würden. „Bei Baum- und Gehölzschnitten wäre das aber der Fall. Deshalb sind sie während der Schonzeit verboten“, erläutert Dr. Kathrin Weiß. Ausnahmen können genehmigt werden, wenn zum Beispiel für die Verkehrssicherheit Baum- und Gehölzschnitte nötig sind. „In solchen Fällen muss jedoch vorher ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Höxter gestellt werden“, so Dr. Weiß. Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des einjährigen Zuwachses der Pflanzen. Erlaubt sind auch regelmäßige Pflegeschnitte von Gartenhecken im Siedlungsbereich. Mit einer klaren Einschränkung: „Auf mögliche Brut- und Niststätten muss auch dabei Rücksicht genommen werden“, stellt die Leiterin der unteren Naturschutzbehörde klar. Besondere Reglungen gelten für Baumfällungen oder Gehölzrodungen in der freien Landschaft. Dafür muss in der Regel eine landschaftsrechtliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Wer Fäll- oder Rodungsarbeiten ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Dr. Weiß empfiehlt deshalb, sich besser vorher vom Team der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Höxter beraten zu lassen. Ansprechpartner beim Kreis Höxter für die Städte Beverungen, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim ist Stefan Henter, Tel. 05271 / 965-4212, und für die Städte Bad Driburg, Borgentreich, Brakel, Warburg, Willebadessen Peter Koehler, Tel. 05271 / 965-4213.

Misteln dürfen zur Erhaltung von Obstbäumen entfernt werden: Sind Obstbäume stark von Misteln befallen, können sie zur gesunden Erhaltung des Baumes entfernt werden. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde des Kreises Höxter hin. Allerdings müssen die Misteln im Zuge von Erziehungs-, Pflege- und Verjüngungsschnitten so entfernt werden, dass die Krone des Obstbaumes erhalten bleibt. „Der Kronenschnitt muss unbedingt fachgerecht durchgeführt werden“, betont die Leiterin der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Höxter, Dr. Kathrin Weiß. Wichtig ist auch, dass der Verjüngungsschnitt, bei dem zugleich Misteln entfernt werden, gute Aussichten auf Erfolg hat. Ein fachgerechter Obstbaumschnitt bedarf keiner Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Aber auch hier gilt, dass bei Pflegemaßnahmen immer auf mögliche Brut- und Niststätten Rücksicht zu nehmen ist.

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255