Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Samstag, 21. Dezember 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige
Anzeige

NRW (red). Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung ohne Anpassungen bis zum 23. September 2022 verlängert.

„Auch wenn die aktuelle Sommerwelle abklingt, ist die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden eingeübten Basisschutzmaßnahmen für die vulnerablen Gruppen sowie die Maskenpflicht im ÖPNV analog zur Regelung im Fernverkehr nach wie vor erforderlich. Wir wollen alles tun, um möglichst gut vorbereitet in den Herbst zu gehen und beobachten das Infektionsgeschehen gerade auch mit Blick auf das gerade erfolgte Ende der Sommerferien sehr genau“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen also weiterhin:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.
  • Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden.
  • Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
  • Im Schul- und Kitabereich gelten die Ende Juli beschlossenen Regelungen fort.
  • Näheres unter https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/ministerin-feller-fuer-einen-guten-start-ins-neue-schuljahr-geben-wir
  • und hier https://www.mkffi.nrw/start-ins-neue-kita-jahr-mit-klarer-teststrategie-und-sorgfaeltiger-planung

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ebenfalls verlängert.

Somit gilt weiterhin: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei. Die Änderungsverordnung mit den Verlängerungen tritt formal am 25. August 2022 in Kraft, so dass die Verordnungen jeweils ohne Unterbrechung fortgelten.

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255