Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Donnerstag, 26. Dezember 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Kreis Höxter (red). Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Bei ihnen führt ein Unfall schnell zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod. Um diese Unfälle zu vermeiden erläutert Polizeioberkommissar Thorsten Lüke vom Verkehrsdienst der Polizei Höxter, wann Fußgänger Vorrang haben und wann nicht.

Die überwiegende Mehrheit der Fahrzeugführer kennt den Vorrang von Fußgängern an Fußgängerüberwegen, im Volksmund "Zebrastreifen" genannt. Wenn ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer diesen erkennbar benutzen will, müssen Fahrzeugführer ihnen das Überqueren ermöglichen. Erkennbar bedeutet, dass die Person sich zielstrebig auf den Fußgängerüberweg zubewegt oder direkt vor diesem wartet.

Auch Inlineskater oder Skateboard-Fahrer gelten rechtlich als Fußgänger. Radfahrer allerdings nicht. Sie dürfen das Vorrecht zum Überqueren eines Zebrastreifen nur in Anspruch nehmen, wenn sie vorher absteigen und somit zum Fußgänger werden.

Doch wie verhält es sich an Stellen, wo der Vorrang der Fußgänger nicht sofort ersichtlich ist, wie zum Beispiel an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren oder abknickenden Vorfahrtstraßen? Polizeioberkommissar Thorsten Lüke erklärt dazu: "An Kreuzungen oder Einmündungen biegen Fahrzeugführer ab. Dieser Vorgang ist sehr gefahrenträchtig und gehört zu den Hauptunfallursachen. Hier gilt daher der Grundsatz: Der Abbieger ist immer wartepflichtig! Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen!"

An Kreisverkehren ohne vorgelagerte Fußgängerüberwege verhält es sich differenzierter. Beim Einfahren in diesen hat der Autofahrer Vorrang gegenüber querenden Fußgängern. Wenn er mit dem Auto den Kreisverkehr verlässt, gilt dieses als Abbiegevorgang und der Fahrzeugführer ist gegenüber den Fußgängern wartepflichtig. Bei der abknickenden Vorfahrstraße haben Fußgänger ebenfalls Vorrang, was viele Autofahrer nicht wissen oder beachten. Denn wenn der Fahrzeugführer dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, dann hat er besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und muss, wenn ein Fußgänger die Vorfahrtstraße überqueren möchte, wenn nötig warten.

"Doch in allen Fällen sollten Fußgänger bedenken, dass sie keine Knautschzone haben und ein Pochen auf das Vorrangrecht schnell zu schlimmen Unfallfolgen führen kann", sagt Thorsten Lüke. Zudem sind auch die Fußgänger gehalten, sich an die geltenden Vorschriften zu halten. Insbesondere sollten Fahrbahnen nicht willkürlich gequert werden. Beispielsweise sind vorhandene Verkehrseinrichtungen wie Fußgängerüberwege oder Ampelanlagen zu nutzen, auch wenn man dafür ein paar Schritte Umweg in Kauf nehmen muss. Daher ist Vorsicht im Straßenverkehr in allen Fällen besser als Nachsicht! Die Polizei Höxter wünscht allen Verkehrsteilnehmern eine faire und unfallfreie Verkehrsteilnahme. 

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Steinheim/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255