Kreis Höxter (red). Bei einigen Lebensmitteln steht eine Angabe zur Herkunft auf der Verpackung oder einem Schild bei der Ware. Vorgeschrieben ist eine solche Herkunftsangabe aber nur für bestimmte Lebensmittel, zum Beispiel für die meisten frischen Obst- und Gemüsearten, Eier, Fisch und verpacktes, unverarbeitetes Fleisch. Bei unverpacktem Fleisch an Bedientheken blieb die Herkunft bisher häufig unklar, da hierfür keine Angabe vorgeschrieben war. Das ändert sich ab 1. Februar 2024. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Vorteile und Grenzen die nationale Vorschrift hat.
 
  • Was genau ist vorgeschrieben?
    Ab dem 1. Februar 2024 muss in Deutschland bei nicht verpacktem, unverarbeitetem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft gekennzeichnet werden. Das spielt vor allem bei Bedientheken oder Metzgereien eine Rolle, ebenso in Hofläden und auf Wo-chenmärkten. Wie bei loser Ware üblich, muss diese Kennzeichnung auf einem Schild, durch einen Aushang oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote an gut sichtbarer Stelle erfolgen. Bisher konnten Verbraucher:innen die Herkunft des Fleischs oft nicht nachvollziehen, höchstens auf Nachfrage beim Bedienpersonal.
     
  • Was galt bisher schon?
    Verpacktes, unverarbeitetes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss schon seit April 2015 mit dem Aufzuchtland und dem Schlachtland gekennzeichnet sein. Grundlage für diese Kennzeichnung ist das EU-Recht. Für unverpacktes Fleisch galt das bislang nicht – mit einer Ausnahme: Bei unverarbeitetem Rindfleisch muss die Herkunft bereits seit dem Jahr 2000 sowohl bei verpacktem als auch bei unverpacktem Fleisch angegeben werden. Diese Vorschrift resultierte aus der BSE-Krise in den 1990er-Jahren. Die Tierseuche kam aus Großbritannien und wurde als „Rinderwahnsinn“ bekannt.
     
  • Warum ist das sinnvoll?
    Die Regelung schafft Transparenz und eine bessere Grundlage für eine Kaufentscheidung. Vielen Menschen ist eine bestimmte Herkunft von Lebensmitteln wichtig, etwa um die heimische Landwirtschaft zu unter-stützen oder weil sie mit bestimmten Ländern mehr Vertrauen oder be-stimmte Eigenschaften verbinden. Das ist bei unverpacktem Fleisch nicht anders als bei verpackter Ware. Nur mit der Herkunftsangabe ist eine solche Kaufentscheidung möglich.
     
  • Wie genau werde ich künftig über die Herkunft informiert?
    Vorgeschrieben sind – wie bei verpacktem Fleisch – Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung, also beispielsweise „Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland“. Hat ein Tier von der Geburt bis zur Schlachtung im selben Land gelebt, kann die Kennzeichnung lauten „Ursprung [z.B. Deutschland]“. Die Angabe einer Region (z.B. „Nordrhein-Westfalen“ oder „Eifel“) ist nicht vorgeschrieben, aber freiwillig möglich.
     
  • Müssen auch Restaurants und Kantinen angeben, woher das Fleisch kommt?
    Nein, die Herkunftskennzeichnungspflicht gilt nur für unverarbeitetes Fleisch. Allerdings erwägt das Bundeslandwirtschaftsministerium, in Zukunft auch die Anbieter von Außer-Haus-Verpflegung zur Angabe der Fleischherkunft zu verpflichten.
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