Warburg (red). Zu Beginn des Jahres haben die Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmer verschickt. Eine gute Gelegenheit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll ist. „Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld“, sagt Kerstin Helfsgott, stellvertretende Leiterin des Finanzamts Warburg, und rät allen, kein Geld zu verschenken. „Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird zudem deutlich einfacher“, so Helfsgott.
 
Keine Belege mehr für die Steuererklärung: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. „Erstmalig müssen der Einkommensteuererklärung nur noch dann Belege beigefügt werden, wenn diese in den Formularen ausdrücklich verlangt werden“, erläutert Helfsgott die Neuerung. Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. „Bei Bedarf fordert das Finanzamt die Belege an, die es sehen will. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren.“ Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Finanzamts www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.
 
Elektronische Steuererklärung (ELSTER): Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen. Die Steuererklärung kann am Computer erstellt und über ELSTER elektronisch ans Finanzamt geschickt werden. Hierfür kann das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung unter „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ oder ein im Handel erhältliches Steuerprogramm genutzt werden. Wer sich unter „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ registriert, erhält ein persönliches ELSTER-Zertifikat und damit nicht nur einen bequemen und sicheren, sondern auch papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Zusätzlich steht mit der Registrierung der Belegabruf, auch vorausgefüllte Steuererklärung genannt, zur Verfügung. Um die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, können über den Belegabruf einige der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten eingesehen, abgerufen und direkt in die Steuererklärung eingefügt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Daten, die durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber, Versicherungen) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. „Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass bereits dem Finanzamt vorliegende Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden müssen“, erläutert Helfsgott. Die ausgefüllte Steuererklärung wird schließlich auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert – ohne Ausdruck und ohne Unterschrift – direkt an das Finanzamt gesendet. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
 
Steuerliche Änderungen 2017: Das Finanzamt Warburg hat einige weitere Informationen zur Steuererklärung 2017 zusammengestellt. Vordrucke für die Steuererklärung befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen www.formulare-bfinv.de. Dort und auf den Seiten der Finanzverwaltung www.finanzverwaltung.nrw.de stehen zusätzliche Informationen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. Auch ELSTER gibt durch Hilfetexte zu den Eintragungsfeldern Hinweise zur Erstellung der Erklärung.
 
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 8.652 Euro im Jahr und pro Person auf 8.820 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.
 
Unterhaltsleistungen: Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 8.652 Euro auf 8.820 Euro angehoben. Wer Unterhalt leistet und diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss – wie schon im letzten Jahr – die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers angeben, wenn dieser im Inland lebt. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld beziehungsweise die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.
 
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um 54 Euro auf 2.358 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 108 Euro auf 4.716 Euro pro Elternpaar.
 
Häusliches Arbeitszimmer: Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bislang galt dieser Höchstbetrag pro Person und pro Raum. Die Beschränkung der Aufwendungen pro Raum ist entfallen. Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann daher nun jede Person die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist also nicht mehr auf die Personen aufzuteilen.
 
Vermögenswirksame Leistungen: In der Vergangenheit wurde von den Anlageinstituten die sogenannte Anlage VL ausgestellt, mit der die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden konnte. Diese ist nicht mehr erforderlich. Denn die notwendigen Daten werden ab 2017 elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, wenn der Anleger seinem Anlageinstitut die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt hat und mit der Datenübermittlung einverstanden ist. Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage kann nun per Ankreuzfeld auf Seite 4 (Zeile 91) des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung gestellt werden. Weitere Unterlagen müssen nicht mehr beigefügt werden.
 
Renten: Für Bürger, die 2017 Rentner geworden sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 74 Prozent. 2017 bleiben somit 26 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn in 2017 nicht mehr als 13.966 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.
 
Altersvorsorge: Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt von 22.767 Euro auf 23.362 Euro im Jahr. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag auf 46.472 Euro. Für 2017 erkennt das Finanzamt davon 84 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben an. Alleinstehende können somit die Ausgaben zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 19.624 Euro und zusammenveranlagte Ehepaare sowie gesetzliche Lebenspartner bis zu 39.248 Euro als Sonderausgaben absetzen.
 
Behinderten-Pauschbetrag: Für wen der Pflegegrad 4 oder 5 vergeben worden ist, kann steuerlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro geltend machen.